Die Jugendarbeitsschutzverordnung regelt den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der physischen und psychischen Entwicklung von Personen bei der Arbeit bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollständig ausgebildet und sie sind noch nicht gleich leistungsfähig wie Erwachsene.
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind aber im Rahmen oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung möglich. In der Bildungsverordnung zum entsprechenden Beruf ist für Jugendliche ab 15 Jahren eine Ausnahme vom Verbot der gefährlichen Arbeiten vorgesehen. Im Anhang 2 zu den Bildungsplänen sind die Massnahmen definiert, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz eingehalten werden müssen.
Diese werden in Ihrem Betrieb auch umgesetzt. Zudem haben Sie vom kantonalen Bildungsamt im Rahmen der Bildungsbewilligung auch die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Rahmen der Grundbildung bewilligt erhalten.