Information – gefährliche Arbeiten von Jugendlichen unter 18 Jahren
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) beschlossen. Laut Verordnung dürfen Jugendliche grundsätzlich erst ab einem Alter von 18 Jahren gefährliche Arbeiten ausführen. Die Bildungsverordnungen der jeweiligen Berufe definieren jedoch die Ausnahmen der gefährlichen Arbeiten, die Jugendliche unter 18 Jahren ausführen dürfen. Diese Ausnahmen gelten neu bereits ab einem Alter von 15 Jahren, da vermehrt auch Schulabgänger in diesem Alter in die Lehre kommen (bis anhin durften gefährliche Arbeiten erst ab 16 Jahren ausgeführt werden).
Die Berufsverbände wurden vom Staatssekretariat (SBFI) angehalten, im Rahmen der Gesetzes-änderungen, die Ausnahmen für die gefährlichen Arbeiten im Anhang der Bildungspläne, den sogenannten Begleitenden Massnahmen auszuweisen. Diese Begleitenden Massnahmen wurden inzwischen erstellt und werden ab 1. Juni 2017 durch das SBFI in Kraft gesetzt.
Neue Bildungsbewilligungen für Lehrbetriebe
Die Mittelschul- und Berufsbildungsämter der Kantone werden nach der Inkraftsetzung auf alle Lehrbetriebe zugehen und sie über die Änderungen informieren. Die Bildungsbewilligungen werden für alle Betrieb neu erteilt. In einer Selbstdeklaration bestätigen die Betriebe, dass sie die entsprechenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhalten.
Bei Fragen, zum Vorgehen zur Erteilung der neuen Bildungsbewilligungen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Für die Ausbildungsbetriebe ist es wichtig, die definierten Massnahmen und Ausbildungen umzusetzen, damit die Lernenden die aufgeführten gefährlichen Arbeiten ausüben dürfen (siehe Anhänge). Sobald die Bewilligung erteilt ist, dürfen 15-jährige gefährliche Arbeiten gemäss den Begleitenden Massnahmen ausführen.
Als Hilfsmittel für die Umsetzung hat suissetec die Anhänge in Form von Checklisten erweitert, die in den Betrieben eingesetzt werden können (siehe Checklisten).
Übergangsregelung
Bis zur Überprüfung und Erteilung der neuen Bildungsbewilligungen durch die Kantone gilt das alte Recht. D.h. dass weiterhin das Mindestalter von 16 Jahren für die gefährlichen Arbeiten gilt. Die Übergangsfrist läuft bis längstens 31.7.2019. Bis dahin müssen alle Bildungsbewilligungen neu erteilt werden.