Ab 1. Januar 2025: Konkursbetreibung für AHV-Beiträge

Ab 2025 gilt: Öffentlich-rechtliche Forderungen müssen auf Konkurs betrieben werden, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören auch die AHV/IV/ALV-Beiträge, welche bisher in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von der Konkursbetreibung ausgenommen waren und der Betreibung auf Pfändung unterlagen.

Was bedeutet diese Änderung für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind?
Wird kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist durch Urteil die Rechtsöffnung erteilt worden, muss der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen, spätestens innerhalb eines Jahres, das Fortsetzungsbegehren stellen und dadurch die Fortsetzung der Betreibung veranlassen.

Ist der Schuldner eine im Handelsregister eingetragene juristische Person, Inhaber einer Einzelfirma und unbeschränkt haftende Organe, droht das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang eines Fortsetzungsbegehren den Konkurs an (Konkursandrohung). Wird die Forderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung beglichen, kann der Gläubiger beim zuständigen Konkursgericht das Konkursbegehren stellen.

Was ist der Unterschied zur Betreibung auf Pfändung?
Sobald das Gericht den Konkurs eröffnet, sind Schuldner nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte zu verfügen, die zur Konkursmasse gehören. Zudem führt ein Konkurs zur Auflösung der Gesellschaft.

Eine Betreibung auf Pfändung führt hingegen, wenn die Schuld nicht bezahlt wird, zu einem Pfändungsverlustschein. Der Betrieb kann auch im Fall mehrerer Pfändungsverlustscheine weitergeführt werden, es bestehen keine Einschränkungen.

Was ist zu tun?
Bitte planen Sie Ihre Liquidität für Sozialversicherungsbeiträge sorgfältig und bezahlen Sie die Beiträge bis zur Fälligkeit, spätestens jedoch nach Erhalt der kostenlosen Zahlungserinnerung. Sollte sich eine Betreibung nicht vermeiden lassen und es zu einem Fortsetzungsbegehren kommen, nutzen Sie die Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Konkursandrohung, um die Beiträge vollständig zu bezahlen, um eine Konkurseröffnung zu vermeiden.