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Erweiterte Zertifikatspflicht – Wichtige Punkte für Gebäudetechnikunternehmer

Mit der Erweiterung der Zertifikatspflicht durch den Bundesrat am 13. September 2021, stellen sich auch für Arbeitgeber verschiedenste Fragen. Grundsätzlich gilt, dass diese nach wie vor die vorgeschriebenen Präventionsmassnahmen (Hygiene, Abstand, Massnahmen nach dem STOP-Prinzip; siehe Handlungshilfe des SECO) treffen müssen, um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden. Die erweiterte Zertifikatspflicht gibt den Arbeitgebern nun ein zusätzliches Instrument, um die bestehenden Schutzmassnahmen differenzierter gestalten und unter gewissen Umständen auch ganz aufheben zu können.

Der Arbeitgeber darf nach dem Impfstatus bzw. Genesung fragen, wenn er diese Information für Schutzmassnahmen und Testkonzepte braucht. Er darf diese Frage auch stellen, wenn die Impfung bzw. das Zertifikat eine Voraussetzung für die Arbeitsleistung ist, etwa für eine Geschäftsreise ins Ausland oder für den Zutritt auf eine Baustelle. Er muss die Massnahmen aber schriftlich festhalten und die Arbeitnehmer (falls vorhanden die Arbeitnehmervertretung) anhören.

Wenn vom Bauherrn für den Zutritt auf eine Baustelle ein Zertifikat verlangt wird, so kann der Unternehmer von seinen Mitarbeitern verlangen, dass diese ein solches vorlegen. Es ist empfehlenswert, dass der Arbeitgeber dies mit einem Testangebot verbindet, sodass die Mitarbeiter kostenfrei einen Test machen können, um an ein Zertifikat zu gelangen. Die Zusatzkosten, welche dadurch entstehen, können u.E. dem Bauherrn weiterverrechnet werden (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist).

Privatkunden, welche beispielsweise den Servicetechniker nur bei Vorliegen eines Zertifikats in die Wohnung lassen wollen, müssen dies bei Auftragserteilung verlangen. Wird erst später eines verlangt und der Eintritt einem Handwerker verweigert, weil er kein solches Zertifikat vorweisen kann, liegt ein Annahmeverzug des Kunden vor.

Müssen Arbeiten in Bereichen vorgenommen werden, welche der Zertifikatspflicht unterliegen (Restaurant, Zoo etc.), muss dafür von den Arbeitern kein Zertifikat vorgelegt werden, jedoch gelten die Hygieneregeln wie bspw. Maskenpflicht. Dies weil es für die Arbeitstätigkeit grundsätzlich keine Zertifikatspflicht gibt. Allerdings kann der Bauherr eine solche vorsehen (s. Ausführungen oben).

Für weitere Fragen steht Ihnen der suissetec Rechtsdienst gerne zur Verfügung (+41 43 244 73 00).