Informationen aus dem Departement Recht

Neue Verjährungsfristen bei Personenschäden

Ab 1. Januar 2020 gilt bei Personenschäden eine absolute Verjährungsfrist von neu 20 Jahren (bisher: 10 Jahre). Die relative Verjährungsfrist (Frist für Geltendmachung ab Kenntnis des Schadens) wird auf drei Jahre verlängert (bisher: ein Jahr). Diese Änderungen sind in der Gebäudetechnik vor allem in Bezug auf Asbestschäden relevant.

Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung

Sollten Sie manchmal Angestellte von Personalverleihern einsetzen, überprüfen Sie Ihre Betriebshaftpflichtversicherung darauf, ob Ihr Betrieb als Einsatzbetrieb gegen Regressansprüche von Versicherungen dieser entliehenen Angestellten versichert ist. Anlass dazu ist ein neuer Bundesgerichtsentscheid, welcher die Praxis bestätigt, dass Einsatzbetriebe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Arbeitgeber sind und diese sich deshalb nicht auf das sogenannte Regressprivileg berufen können. Verunfallt beispielsweise ein entliehener Angestellter, kann die Unfallversicherung auf den Einsatzbetrieb Rückgriff nehmen.