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Lohnanpassungen Gebäudetechnikbranche ab 1. Januar 2024

Die Sozialpartner der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche haben folgende Lohnerhöhungen per 1. Januar 2024 beschlossen:

Art. 25 Arbeitszeit

1. Gestützt auf Art. 25.2 GAV legen die Vertragsparteien die Jahresbruttoarbeitszeit 2024 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2096 Stunden fest.

Lohnanpassung

2. Sämtliche Unternehmen gewähren sämtlichen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 1. Januar 2024 eine generelle Lohnerhöhung von 120 Franken pro Monat.

3. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohnstufenanpassungen als Lohnerhöhung.

4. Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2023. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2023 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

5. Dies gilt nicht für Planungsunternehmen der ganzen Schweiz und für alle Bertriebe der Kantone GE, VD und VS.

Art. 39 Mindestlöhne

1. Die Mindestlöhne Installateur 1 und Installateur 2 werden erhöht. Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Art. 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Installateur 1
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Kategorie Pro Monat Pro Stunde
im 1. Jahr nach Lehrabschluss 4500 CHF 25.97 CHF
im 3. Jahr nach Lehrabschluss 4800 CHF 27.70 CHF
im 5. Jahr nach Lehrabschluss 5100 CHF 29.43 CHF
im 7. Jahr nach Lehrabschluss 5400 CHF 31.16 CHF


Installateur 2
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.

Kategorie Pro Monat Pro Stunde
im 1. Jahr nach Lehrabschluss 3900 CHF 22.50 CHF
im 2. Jahr nach Lehrabschluss 4000 CHF 23.08 CHF
im 3. Jahr nach Lehrabschluss 4200 CHF 24.24 CHF
im 4. Jahr nach Lehrabschluss 4400 CHF 25.39 CHF


Die Mindestlöhne für den Installateur 3 werden nicht angepasst. Sie werden deshalb hier auch nicht aufgeführt.