Neuer Betreuungsurlaub
Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf Kurzurlaube zur Betreuung von Familienmitgliedern sowie der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung. Am 1. Juli 2021 wurde ausserdem ein 14-wöchiger Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern eingeführt. Nachfolgend finden Sie einen Kurzüberblick über die Regelungen. Für weitere Fragen steht der suissetec Rechtsdienst gerne zur Verfügung.
1. Kurzurlaube zur Betreuung von Familienmitgliedern (Art. 329h OR, Art. 36 ArG)
Das Obligationenrecht gibt den Arbeitnehmenden Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Als Familienmitglied gelten alle Verwandten in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder) sowie die Geschwister, Ehegatten und unverheirateten Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt seit mind. 5 Jahren vorausgesetzt).
Die Obergrenze von 10 Tagen pro Jahr gilt allerdings nicht für die Betreuung von Kindern (Art. 36 Abs. 4 ArG). Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich dort nach Art. 324a OR, d.h. im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach gemäss den Lohnfortzahlungs-Skalen (Berner, Basler und Zürcher Skala).
2. Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigtem Kind (Art. 329i OR)
Berufstätige Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub von insgesamt 14 Wochen – sind beide Eltern berufstätig und beziehen den Betreuungsurlaub, je 7 Wochen.
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn (Art. 16o EOG):
a) eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b) der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c) ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d) mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Die Entschädigung erfolgt durch die EO, wobei maximal 98 Taggelder im Umfang von 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Betreuungsurlaub erzielt worden ist, ausbezahlt werden.
Zu beachten ist ausserdem, dass nach Ablauf der Probezeit für die Zeit des Betreuungsurlaubs ein Kündigungsschutz besteht (längstens aber für sechs Monaten ab dem Tag des ersten Taggeldanspruchs).