Neuer GAV 2025

Sie wurden bereits darüber informiert, dass die Gebäudetechnikbranche per 1. Januar 2025 einen neuen GAV erhalten wird. Aktuell läuft das entsprechende Verfahren beim Bund. Bis der vollständig definitive Text zur Verfügung stehen wird, wird noch einige Zeit ins Land ziehen. Mit der heute offiziell publizierten Gegenüberstellung zwischen dem neuen und dem aktuellen GAV können wir Ihnen den neuen GAV näher bringen. Ebenfalls publiziert wird der neue Anhang 10 mit den Eckdaten zum neuen Vorruhestandsmodell (VRM). Ein VRM wird erst eingeführt werden (wohl per 1. Januar 2027). Es bestehen derzeit keinerlei Ansprüche.

An dieser Stelle die wichtigsten Änderungen im Kurzüberblick:

Neue Überstundenregelung
Mit der Einführung von zwei «Überstundentöpfen» wird eine massiv höhere Flexibilität erreicht. Überstunden über 40 Wochenstunden bis 45 Wochenstunden fallen in den «Topf» A und darüberhinausgehende Überstunden bis zur 50. Wochenstunde fallen in den «Topf» B. Überstunden im Topf A können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden und sowohl 1:1 kompensiert oder ausbezahlt werden. Überstunden im Topf B sind mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmenden kann der Arbeitgeber einer zeitlichen Kompensation mit 25%-Zeitzuschlag zustimmen.

Es kann auch eine Vereinbarung über den Kompensationszeitpunkt getroffen werden. Die Vorholzeit wird wie bis anhin hierbei nicht berücksichtigt.

Mittagszulage
Es gibt eine moderate Erhöhung der Mittagszulage auf CHF 17.00. Trotz der Umformulierung erfolgt inhaltlich keine Änderung. Es soll mit der neuen Formulierung festgehalten sein, dass der Arbeitgeber auch diesbezüglich das Weisungsrecht hat.

«Rayon»
Nach wie vor ausnahmslos Mitgliedsbetriebe können einen Rayon von einer Wegzeit von 15min um den Betrieb herum festlegen, in welchem direkte Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort als Arbeitsweg und damit nicht als Arbeitszeit gelten. Bis Ende 2024 gilt eine Wegstrecke von 10km als Grundlage für den «Rayon».

Krankentaggeld
Die Lohnfortzahlungspflicht wird von 90% auf 80% reduziert. Der Karenztag entfällt.

Streichung von Sorgfaltspflichten
Verschiedene Sorgfaltspflichten wurden im GAV gestrichen. Es handelte sich lediglich um Wiederholungen. Die Sorgfaltspflichten bestehen aufgrund des Obligationenrechts nach wie vor.

Ein neuer GAV zieht stets auch neue Herausforderungen und Anpassungsaufwand nach sich. Es werden noch weitere Unterlagen (Informationsblätter, Merkblätter, Informationsveranstaltungen und ein Webinar) dazu angeboten. Wir sind der Überzeugung, dass die Gebäudetechnik mit dem neuen GAV zukunftsfähig unterwegs ist.

Gegenüberstellung GAV
[5431c12]
Anhang 10 (GAV)
[b878856]