Neuerungen im öffentlichen Beschaffungsrecht ab Januar 2021

Wesentliche Neuerungen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Die Neuerungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Regelungen sind klarer und übersichtlicher als das geltende Recht. Auch entfällt eine Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Nebengewerbe. Die Qualität einer Bauleistung wird als Zuschlagskriterium grundsätzlich auf die gleiche Ebene gehoben wie der Preis. Damit werden Qualität und Nachhaltigkeit in den Vordergrund gerückt.

Thema

Aktuelles Recht (a)
Entwurf (E)

Neues Recht (n)

Zweck des Einsatzes der öffentlichen Mittel

lediglich «wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel» verlangend
aArt. 1 lit. c

«den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel» verlangend
nArt. 2 lit.a

Preisabgebotsrunden

Abgebote sind nicht vollständig ausgeschlossen.
aArt. 20

Abgebotsrunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
nArt. 11 lit. d

Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
neu auch Umweltschutz

Leistungsortsprinzip
aArt. 8 lit. b
aktuell: Umweltschutz nicht erwähnt

Leistungsortsprinzip
nArt. 12 Abs. 1
Umweltschutz am Leistungsort
nArt. 12 Abs. 3

Vorbefassung

im geltenden Recht nicht erwähnt

Ausschluss vom Angebot, falls keine geeigneten Ausgleichsmassnahmen getroffen werden
nArt. 14 Abs. 1

Zuschlagskriterium «Qualität» ist zwingend neben «Preis» zu berücksichtigen

Ausnahme: standardisierte Leistungen

wirtschaftlich günstigstes Angebot
aArt. 21 Abs. 1


niedrigster Preis
aArt. 21 Abs. 3

vorteilhaftestes Angebot
nArt. 29 Abs. 1 i.V.m. nArt. 41


niedrigster Preis
nArt. 29 Abs. 4

Zuschlagskriterien

aArt. 21

neue zusätzliche Kriterien: «Plausibilität» des Angebots
«Verlässlichkeit des Preises»
die «Nachhaltigkeit» und die
«Lebenszykluskosten»
nArt. 29 Abs. 1

Beschwerdemöglichkeit

keine Einschränkung betreffend Schwellenwert
aArt. 27
Beschwerde grundsätzlich erst ab Auftragswert von über CHF 150‘000.-
EArt. 54 und 55

bei Bauleistungen nur ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren möglich
nArt. 52 Abs. 1 lit. b
ausserhalb des Staatsvertrags-bereichs nur Feststellungsklage
nArt. 52 Abs. 2