Neuerungen im öffentlichen Beschaffungsrecht ab Januar 2021
Wesentliche Neuerungen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
Die Neuerungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Regelungen sind klarer und übersichtlicher als das geltende Recht. Auch entfällt eine Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Nebengewerbe. Die Qualität einer Bauleistung wird als Zuschlagskriterium grundsätzlich auf die gleiche Ebene gehoben wie der Preis. Damit werden Qualität und Nachhaltigkeit in den Vordergrund gerückt.
Thema |
Aktuelles Recht (a) |
Neues Recht (n) |
Zweck des Einsatzes der öffentlichen Mittel |
lediglich «wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel» verlangend |
«den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel» verlangend |
Preisabgebotsrunden |
Abgebote sind nicht vollständig ausgeschlossen. |
Abgebotsrunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. |
Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen |
Leistungsortsprinzip |
Leistungsortsprinzip |
Vorbefassung |
im geltenden Recht nicht erwähnt |
Ausschluss vom Angebot, falls keine geeigneten Ausgleichsmassnahmen getroffen werden |
Zuschlagskriterium «Qualität» ist zwingend neben «Preis» zu berücksichtigen Ausnahme: standardisierte Leistungen |
wirtschaftlich günstigstes Angebot
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vorteilhaftestes Angebot
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Zuschlagskriterien |
aArt. 21 |
neue zusätzliche Kriterien: «Plausibilität» des Angebots |
Beschwerdemöglichkeit |
keine Einschränkung betreffend Schwellenwert |
bei Bauleistungen nur ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren möglich |