Positionspapier von Bauenschweiz: Absicherungswut
Bauenschweiz setzt sich ein für eine gute und auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit aller am Bau beteiligten Akteure.
Ausgangslage
In Werkverträgen werden vermehrt zusätzliche, unverhältnismässige Bedingungen bei den Gewährleistungs- oder Erfüllungsgarantien aufgenommen und die SIA 118-Bestimmungen abgeändert.
Es werden vermehrt abstrakte Leistungsgarantien – welche auf erstes Verlangen zu leisten sind – einer Bank- oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gefordert. Deren Höhe ist in den letzten Jahren laufend gestiegen und Solidarbürgschaften oder Gewährleistungssicherheiten von Verbänden werden immer öfter ausgeschlossen.
Der vertraglich geforderte Haftungsbetrag wird von Bauherren auf bis zu 15 % der Vergütungssumme angesetzt – es sind Beispiele bekannt von bis zu 30 % des Gesamtvolumens. Die Garantie wird für die Dauer von fünf Jahren ab der Abnahme des gesamten Bauwerks aller Baubeteiligten eingefordert.
Versicherungen und Banken stellen Bürgschaften nur im Rahmen der Kreditwürdigkeit aus. Ein Unternehmen, das parallel mehrere Projekte eingibt, weist die notwendige Liquidität und damit Kreditwürdigkeit nicht mehr vor.
Wenn ein Unternehmen keine abstrakte Garantie erhält, bleibt noch die Option, den kompletten Betrag auf ein Sperrkonto zu überweisen und damit die Liquidität zu gefährden.
Leiter Recht | Stv. Direktor
Gesamtarbeitsvertrag, Garantien/Versicherungen, Auskünfte/Beratungen, Empfang