Steigende Rohstoffpreise / Teuerungsberechnung mit der Gleitpreisformel

Steigende Rohstoffpreise können einen Einfluss auf die Materialpreise haben. Mit folgenden Tipps schlagen Sie allfälligen Preisanstiegen ein «Schnippchen»:  

  • Halten Sie die Offertgültigkeit von Arbeit und Material getrennt.
  • Halten Sie die Verbindlichkeit Ihrer Offerten kurz, zumindest was das Material betrifft.
  • Behalten Sie sich Materialpreisanpassungen vor (gegebenenfalls können Sie sich auf einen Materialpreisindex beziehen).
  • Pauschalpreis-Verträge erlauben grundsätzlich keine Teuerungsanpassung.
  • Bleiben Sie in engem Kontakt mit Ihrem Hersteller-Lieferanten.
  • Reservieren Sie bei Auftragserhalt das Material zeitnah.
  • Rückvergütungen auf dem Einkauf verbessern Ihre Marge – nutzen Sie dafür bestehende Angebote und Strukturen: egt-ctb.ch

Übrigens: Die SIA-Norm 118 sieht für Einheits- und Globalpreise eine Teuerungsabrechnung grundsätzlich vor (Art. 39 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 3). In der Praxis wird eine solche Anpassung an die Teuerung jedoch regelmässig vertraglich ausgeschlossen - damit trägt der Unternehmer das Teuerungsrisiko.

Teuerungsberechnung mit der Gleitpreisformel

Die Gleitpreisformel (SIA 122) ist das Standardverfahren im Ausbaugewerbe. Die Gleitpreisformel (SIA 122) eignet sich aber nicht für die Behandlung von ganzen Bauprojekten in Einzelleistungsvergabe.

Sie eignet sich für die Berechnung der Mehr- und Mindervergütungen bei Bauprojekten mit einer einfachen Mengenstruktur (3-8 Kostenarten), für die keine Daten aus dem Produktionskostenindex vorliegen. Das gilt z. B. für verschiedene NPK-Kapitel, welche die Arbeiten des Ausbaugewerbes betreffen.

Darüber hinaus ist das Verfahren massgebend im Kontext der General- und Totalunternehmer- sowie Planer-Leistungen, für die Preisänderungen gemäss SIA 125 bzw. 126 ebenfalls nach einer Gleitpreisformel berechnet werden.

Anleitung Gleitpreisformel

Die Vergütung der Preisänderungen mit der Gleitpreisformel bei Werkleistungen ergibt sich aus der Veränderung des Indexstandes multipliziert mit dem Rechnungsbetrag, siehe folgende Abbildung.

Die Excelvorlage für die Berechnung sowie den ausführlichen Leitfaden zur Berechnung finden Sie mit folgenden Verknüpfungen auf der KBOB Webseite: Berechnungsformular Gleitpreisformel

Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauprojekten Preisänderung ab Vergabe (Stichtag)

Indexgrundlagen

Es wird empfohlen, nur die von der KBOB veröffentlichten (kbob.admin.ch → Publikationen/Empfehlungen/Musterverträge → Preisänderungsfragen) oder geprüften Indizes als Grundlage zu akzeptieren. Eine aktuelle Tabelle mit den Material Indices finden Sie mit folgender Verknüpfung: KBOB, Preisänderungen im Bauwesen - Tabelle

Die gängigsten Positionen in der Gebäudetechnik sind:

  • 22.21.3 Kunststoffrohre
  • 24.2 Stahlrohre
  • 24.44.2 Produkte aus Kupfer (Draht, Bleche, Rohre usw.)
  • 27.5 elektrische Haushaltgeräte
  • 28.14 Sanitär- und Heizungsarmaturen

Für Lohnkosten ist der Sitz der beauftragten Firma massgebend. Für Firmen mit Sitz im Ausland ist der Ort der Leistungserbringung massgebend. Eine Tabelle finden Sie mit folgender Verknüpfung: KBOB, Lohnkostenänderungen Ausbaugewerbe - Tabelle

Teuerungsberechnung mit dem Mengennachweisverfahren

Das Verfahren mit Mengennachweis kann grundsätzlich für alle Bauprojekte des Bauhaupt- und des Ausbaugewerbes angewendet werden. Es ist aber in der Beschaffung der Grundlagen und in der Prüfung der Resultate so aufwendig, dass es für Spezialfälle empfohlen wird, nicht aber für ganze Bauprojekte. Es wird für folgende Fälle empfohlen:

  • Die Vergütung von Preisänderungen einzelner Kostenarten, wie z. B. klar definierte Stahlprodukte.
  • Wenn für die ausgeführten Arbeiten keine anerkannten Indizes für Löhne, Materialien und Transporte vorhanden sind.
  • Wenn die Anforderungen an die Periodengerechtigkeit so hoch sind, dass ein vereinfachtes Verfahren, wie z. B. die Gleitpreisformel, nicht sinnvoll ist.

Das Mengennachweisverfahren wird hier nicht weiter beschrieben. Weitere Informationen finden Sie unter: Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauprojekten

Ausschluss einer Preisänderungsklausel

Gemäss SIA 118 und SIA 126 besteht ein Anspruch auf die Vergütung von Preisänderungen zugunsten des Bauherrn bzw. Auftraggebers oder zugunsten des Planers bzw. Unternehmers, wenn sie im Planer- bzw. Werkvertrag nicht ausgeschlossen ist – etwa als Leistungen zu Pauschalpreisen.

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Simon Geisshüsler
Simon Geisshüsler
Leiter Technik und Betriebswirtschaft

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