Updates zum Coronavirus
Am 1. April 2022 kehrt die Schweiz nach zwei Jahren Corona-Pandemie wieder in die «normale Lage» zurück. Die letzten einschränkenden Massnahmen fallen und die Verantwortung geht mit dem Ende der «besonderen Lage» zurück an die Kantone.
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suissetec Newsticker
[31.03.2022, 08.00 Uhr] Aufhebung der besonderen Lage gemäss Covid-19-Verordnung
Am 1. April 2022 tritt die Covid-19-Verordnung besondere Lage ausser Kraft. Ab dann kehren wir zum ersten Mal seit über zwei Jahren von der «besonderen Lage» gemäss Epidemiengesetz zu einer neuen Normalität zurück. Ebenfalls ausser Kraft gesetzt, werden die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden (Art. 27a Covid-19-Verordnung 3). Somit gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht keine besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus mehr. Immer zu beachten, bleibt selbstverständlich die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR.
[21.03.2022, 16.40 Uhr] Nachzahlung bei Kurzarbeitsentschädigung (Einrechnung Ferien- und Feiertagsanteil): Jetzt Antrag stellen
[11.01.2022, 17.15 Uhr] Omikron-Variante: Wie können sich die Betriebe und Unternehmen vorbereiten?
Die Omikron Variante wird auch die Arbeitswelt vor grosse Herausforderungen stellen. Auf Grund der stark ansteigenden Fallzahlen werden erhöhte Ausfälle der Arbeitnehmenden erwartet. Das nachfolgende Dokument von BAG und SECO dient der Information über die Omikron-Variante und der Erinnerung an die wichtigsten Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz.
[03.01.2022, 16.15 Uhr] Musterbrief «Berechnung Kurzarbeitsentschädigung; Aufhebung Sistierung; Korrektur der bisherigen Berechnung»
Sollten Sie im letzten Frühjahr (siehe Newsticker-Eintrag vom 13. April 2021) ein Schreiben an die Arbeitslosenkassen betreffend Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Kurzarbeitsentschädigung gesendet haben oder haben Sie eine Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ohne Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung erhalten, verweisen wir Sie hiermit auf ein erneutes Musterschreiben, welches Sie umgehend der Arbeitslosenkasse zustellen sollten.
[07.12.2021, 13.30 Uhr] Aktuelle Coronamassnahmen: Ist ein Weihnachtsanlass erlaubt?
Ein ausdrückliches Verbot existiert nicht. Eine Durchführung ist aktuell jedoch nicht zu empfehlen und es sollte besser darauf verzichtet werden.
Will man dennoch einen Weihnachtanlass durchführen, sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
Ist die Teilnahme freiwillig, gelten die Massnahmen für private Anlässe: Bis zu 30 Personen kann auf eine Zertifikatspflicht (3G) und ein Schutzkonzept verzichtet werden. Die Einführung einer Zertifikatspflicht ist jedoch sehr empfohlen. Ab 31 Personen gilt die Zertifikatspflicht (3G) und es braucht ein Schutzkonzept.
Ist die Teilnahme verpflichtend und es können die grundsätzlichen Massnahmen (strenge Maskenpflicht und Massnahmen nach dem STOP-Prinzip) eingehalten werden, ist die Durchführung möglich. Für einen üblichen Weihnachtsanlass sind diese Massnahmen aber kaum praktikabel. Deshalb sollte der Arbeitgeber dann für diesen Anlass die Zertifikatspflicht (3G) einführen. Dafür sind die Anhörung der Arbeitnehmenden und die Erarbeitung eines Schutzkonzeptes Voraussetzung. Dies gilt zum Beispiel bei einer Durchführung des Anlasses in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Findet der Anlass in einem Restaurant oder sonst wie separat geregelten Betrieb statt, gelten die dortigen Massnahmen wie die Zertifikatspflicht (3G) und Sitzpflicht bei der Konsumation.
[15.11.2021, 08.00 Uhr] REHVA COVID-19 Leitfaden aktualisiert
REHVA COVID-19 Leitfaden wurde aktualisiert (Version 4.1). Das Dokument enthält Ratschläge zu Betrieb und Nutzung von Gebäudetechnik zur Verhinderung der Ausbreitung der Coronavirus (SARS-CoV-2)-Krankheit (COVID-19) am Arbeitsplatz. Der REHVA Leitfaden wird periodisch durch neue Erkenntnisse und Informationen ergänzt. Die deutsche Übersetzung steht ab sofort zum Download bereit.
[21.09.2021, 09.00 Uhr] Erweiterte Zertifikatspflicht – Wichtige Punkte für Gebäudetechnikunternehmer
Mit der Erweiterung der Zertifikatspflicht durch den Bundesrat am 13. September 2021, stellen sich auch für Arbeitgeber verschiedenste Fragen. Grundsätzlich gilt, dass diese nach wie vor die vorgeschriebenen Präventionsmassnahmen (Hygiene, Abstand, Massnahmen nach dem STOP-Prinzip; siehe Handlungshilfe des SECO) treffen müssen, um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden. Die erweiterte Zertifikatspflicht gibt den Arbeitgebern nun ein zusätzliches Instrument, um die bestehenden Schutzmassnahmen differenzierter gestalten und unter gewissen Umständen auch ganz aufheben zu können.
Der Arbeitgeber darf nach dem Impfstatus bzw. Genesung fragen, wenn er diese Information für Schutzmassnahmen und Testkonzepte braucht. Er darf diese Frage auch stellen, wenn die Impfung bzw. das Zertifikat eine Voraussetzung für die Arbeitsleistung ist, etwa für eine Geschäftsreise ins Ausland oder für den Zutritt auf eine Baustelle. Er muss die Massnahmen aber schriftlich festhalten und die Arbeitnehmer (falls vorhanden die Arbeitnehmervertretung) anhören.
Wenn vom Bauherrn für den Zutritt auf eine Baustelle ein Zertifikat verlangt wird, so kann der Unternehmer von seinen Mitarbeitern verlangen, dass diese ein solches vorlegen. Es ist empfehlenswert, dass der Arbeitgeber dies mit einem Testangebot verbindet, sodass die Mitarbeiter kostenfrei einen Test machen können, um an ein Zertifikat zu gelangen. Die Zusatzkosten, welche dadurch entstehen, können u.E. dem Bauherrn weiterverrechnet werden (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist).
Privatkunden, welche beispielsweise den Servicetechniker nur bei Vorliegen eines Zertifikats in die Wohnung lassen wollen, müssen dies bei Auftragserteilung verlangen. Wird erst später eines verlangt und der Eintritt einem Handwerker verweigert, weil er kein solches Zertifikat vorweisen kann, liegt ein Annahmeverzug des Kunden vor.
Müssen Arbeiten in Bereichen vorgenommen werden, welche der Zertifikatspflicht unterliegen (Restaurant, Zoo etc.), muss dafür von den Arbeitern kein Zertifikat vorgelegt werden, jedoch gelten die Hygieneregeln wie bspw. Maskenpflicht. Dies weil es für die Arbeitstätigkeit grundsätzlich keine Zertifikatspflicht gibt. Allerdings kann der Bauherr eine solche vorsehen (s. Ausführungen oben).
Für weitere Fragen steht Ihnen der suissetec Rechtsdienst gerne zur Verfügung (+41 43 244 73 00).
[27.05.2021, 17.10 Uhr] Infoblatt: Lieferengpässe wegen Roh- und Baustoffknappheit
Aufgrund der aktuellen Roh- und Baustoffknappheit kommt es vermehrt zu Lieferengpässen und damit zusammenhängend auch zu Preissteigerungen. Insbesondere die Lieferengpässe könnten dazu führen, dass Unternehmer die werkvertraglichen Fristen nicht mehr einhalten und Baustellen vorübergehend nicht mehr bedienen könnten. suissetec hat zu diesen Themen ein neues Infoblatt verfasst, welches Sie nachfolgend finden.
[13.04.2021, 16.15 Uhr] Musterbrief «Gesuch um eine formelle Verfügung/Wiedererwägung»
Aufgrund eines kantonalen Gerichtsentscheides (noch nicht rechtskräftig) haben verschiedene Betriebe möglicherweise Anspruch auf mehr Kurzarbeitsentschädigung.
Deshalb empfehlen wir Ihnen zur Sicherung allfälliger Rechtsansprüche derjenigen Unternehmen, welche in den letzten zwölf Monaten Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn abgerechnet haben, den bereits zugestellten Musterbrief «Gesuch um eine formelle Verfügung/Wiedererwägung» rasch den zuständigen Arbeitslosenkassen einzureichen.
[01.04.2021, 14.00 Uhr] Regelmässige Tests in Betrieben
Unternehmen können dank des regelmässigen Testens in ihren Betriebsstätten einen wichtigen Beitrag zur Pandemie-Kontrolle leisten.
Die Schweizer Teststrategie sieht vor, Unternehmen auf freiwilliger Basis einzubinden, indem sie möglichst viele ihrer Mitarbeitenden regelmässig testen lassen. Durch frühzeitiges Erkennen von Ansteckungen wird die Verbreitung des Virus gebremst. Zudem profitieren Betriebe von weniger Ausfällen. Wer teilnimmt, wird unter gewissen Voraussetzungen von der Quarantänepflicht befreit.
Weitere Informationen zur Organisation und Durchführung der Tests sind direkt bei den Kantonen verfügbar.
[23.03.2021, 14.00 Uhr] Qualifikationsverfahren 2021
Ansprechpartner und weitere Auskünfte:
- Für Lehrbetriebe, ÜK-Zentren und Berufsfachschulen ist der Ansprechpartner das kantonale Berufsbildungsamt.
- Lernende wenden sich an ihren Lehrbetrieb, ihre Schule oder an ihr kantonales Berufsbildungsamt.
- Berufsbildungsakteure werden gebeten, sich an die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Organisation bzw. kantonalen Vertretung zu wenden.
[10.03.2021, 16.00 Uhr] Factsheet ungenutzte Trinkwasserinstallationen
In Zeiten, in denen aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wieder vermehrt Gebäude geschlossen oder nur eingeschränkt genutzt werden, ist die Sicherstellung der Trinkwasserhygiene von zentraler Wichtigkeit. Dieses Faktenblatt von suissetec und dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) beschreibt die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität.
[19.02.2021, 16.00 Uhr] Änderungen REHVA COVID-19 Leitfaden
suissetec hat auch den aktuellen REHVA COVID-19 Leitfaden V4.0 als relevant für die Gebäudetechnik eingestuft und hierbei bezüglich Übersetzung den Fokus auf das Kapitel «Wichtigste Änderungen und Aktualisierungen» (Main changes and updates) gelegt. Diese Änderungen und Updates sind ebenfalls in den suissetec Flyer «COVID-19 Massnahmen Gebäudetechnik» eingeflossen. Beide Dokumente wurden von suissetec als Hilfestellung eigenständig aufbereitet bzw. teilübersetzt.
Offiziell gültig ist das englische REHVA COVID-19 guidance V4.0 Dokument vom 17. November 2020.
[17.02.2021, 07:40 Uhr] Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne: Nur noch maximal 7 Taggelder
Ab dem 8. Februar 2021 endet neu der Anspruch spätestens sobald 7 Taggelder ausgerichtet wurden, auch wenn die Quarantäne 10 Tage gedauert hat. Grund dafür ist, dass neu die Quarantäne mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vorzeitig beendet werden kann, wenn die betroffene Person ab dem 7. Tag einen Antigen-Schnelltest oder eine molekularbiologische Analyse (PCR-Test) durchführt und das Resultat negativ ist. Die Testkosten muss die Person selber tragen. Es ist jedoch zu beachten, dass bis zum eigentlichen Ablauf der Quarantäne (10. Tag) die Person jederzeit eine Gesichtsmaske tragen und den Abstand von 1.5 Metern gegenüber anderen Personen einhalten muss, ausser sie hält sich in der eigenen Wohnung oder Unterkunft (z.B. Ferienwohnung, Hotel) auf. Bei einem positiven Test muss sich die Person unverzüglich in Isolation begeben. Es kann vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er am 7. Tag einen Corona-Test durchführt. Weigert er sich, so sind u.E. für die restlichen Tage kein Lohn geschuldet.
[18.01.2021, 08:48 Uhr] Neue Regelungen: Homeoffice-Pflicht und Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer
Der Bundesrat hat per Montag, 18. Januar 2021, neu eine Homeoffice-Pflicht eingeführt und die Schutzbestimmung für besonders gefährdete Arbeitnehmer – welche schon im letzten Jahr für eine gewisse Zeit in Kraft war – reaktiviert. Bei letzterer Regelung besteht neu ein die Möglichkeit einer EO-Entschädigung. Weitere Ausführungen dazu finden Sie in unserem «Covid-19-Infoblatt: Arbeitsrechtliche Fragen». Bei Fragen und Unklarheiten steht Ihnen der suissetec Rechtsdienst gerne zur Verfügung.
[11.11.2020, 14.00 Uhr] Handlungshilfe für Covid-19-Kontrollen
Das SECO hat in Zusammenarbeit mit der Suva eine Handlungshilfe für Covid-19-Kontrollen im Bereich Baustellen erarbeitet.
[29.10.2020, 14.45 Uhr] REHVA COVID-19 Leitfaden aktualisiert
suissetec hat ihre Übersetzung des REHVA COVID-19 Leitfadens aktualisiert. Das Dokument enthält Ratschläge zu Betrieb und Nutzung von Gebäudetechnik zur Verhinderung der Ausbreitung der Coronavirus (SARS-CoV-2)-Krankheit (COVID-19) am Arbeitsplatz. Der REHVA Leitfaden wird periodisch durch neue Erkenntnisse und Informationen ergänzt. Die deutsche Übersetzung der Version 3 steht ab sofort zum Download bereit.
[29.10.2020, 14.30 Uhr] Aktualisierung von suissetec Hilfsmitteln
Aufgrund der aktuellen Situation mit dem Coronavirus wurden diverse suissetec Hilfsmittel aktualisiert.
[12.10.2020, 16.00 Uhr] Flyer COVID-19 Massnahmen Gebäudetechnik
Die Medien sind voll von News, Tipps und Informationen rund um das Coronavirus. Doch wie sieht es mit Massnahmen im Zusammenhang mit der Gebäudetechnik aus?
suissetec hat einen Flyer zu diesem Thema erstellt. Er enthält eine Liste mit Hinweisen in Bezug auf Massnahmen zur Reduktion der Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von Viren in Räumen und Gebäuden. Der Flyer dient als einfache Hilfestellung unter Einbezug der Gebäudetechnik und richtet sich primär an Betreiber und Bauherren. Planenden und ausführenden Unternehmungen sollen diese Massnahmen als Beratungsinstrument dienen.
[10.09.2020, 09.00 Uhr] Quarantänepflicht für Ferienrückkehrer
[03.07.2020, 10.25 Uhr] Quarantäne bei Einreise in die Schweiz: keine EO und auch kein Lohn
Personen, die aus einem Land mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen sich während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die Liste mit den Risikoländern finden Sie auf der Homepage des BAG.
Bei Quarantäne infolge Einreise aus einem Risikoland besteht kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung (EO). Es besteht auch keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, da die Arbeitsverhinderung selbstverschuldet ist. Ausnahmen können in folgenden Fällen bestehen: Reisen aufgrund zwingender persönlicher Gründe (z.B. Besuch eines sterbenden Angehörigen); Reisen in Länder, welche zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste waren bzw. Abreise vor Bekanntgabe der Quarantänemassnahmen bei der Einreise.
[18.05.2020, 16.30 Uhr] Schutz- und Massnahmenkonzept suissetec Bildunszentrum Lostorf
Mit der schrittweisen Lockerung der Corona-Massnahmen und der angekündigten Wiederaufnahme des Ausbildungsbetriebes müssen Massnahmen ergriffen werden, die den Schutz der Mitarbeitenden, der Studierenden sowie der allgemeinen Bevölkerung gewährleisten.
Die nachfolgenden Massnahmen entsprechen den gegebenen Anweisungen des BAG. Sie bauen auf den Schutzmassnahmen der suissetec Geschäftsstelle Zürich auf und ergänzen diese spezifisch auf die Bedürfnisse des suissetec Bildungszentrums in Lostorf.
[24.04.2020, 08.30 Uhr] Trinkwassersysteme in öffentlichen Anlagen vor Wiederinbetriebnahme durchspülen
Ab dem 27. April 2020 können erste Einrichtungen wie medizinische Praxen, Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Später werden Sportanlagen, Schulhäuser und andere Institutionen folgen. Meistens sind deren Trinkwasserinstallationen über mehrere Wochen kaum genutzt worden, was die Bildung von Mikroorganismen wie Legionellen fördert, die eine schwere Lungenentzündung (Legionärskrankheit) auslösen können. Vor Inbetriebnahme müssen deswegen Trinkwasserinstallationen zwingend durchgespült werden.
[03.04.2020, 14.30 Uhr] Erklärvideo zur Prävention des Coronavirus
Die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit BfA des SBV hat ein Erklärvideo für alle Bau-Mitarbeitenden zum richtigen Verhalten zur Prävention des Coronavirus herausgegeben.
[03.04.2020, 11.15 Uhr] Sicherstellung der Hygiene in vorübergehend ungenutzten Gebäude-Trinkwasserinstallationen
suissetec und der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW haben ein Faktenblatt zum Thema "Sicherstellen der Hygiene in vorübergehend ungenutzten Gebäude-Trinkwasserinstallationen während der Covid-19-Pandemie" veröffentlicht.